Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 stellt den Grundstein für den internationalen Menschenrechtsschutz dar. Denn bis zum zweiten Weltkrieg waren Menschenrechte und der Schutz der Menschenrechte fast ausschliesslich eine Angelegenheit der nationalen Verfassungen, und nur ganz wenige Fragen wurden auf internationaler Ebene geregelt.

 

Der nationalsozialistische Terror und die Schrecken des Zweiten Weltkrieges führten jedoch zu einer Wende. Bereits während des Krieges erklärten die gegen Deutschland und seine Verbündeten kämpfenden Alliierten, Bedingungen schaffen zu wollen, damit alle Menschen in Frieden und frei von Furcht und Mangel leben könnten.

 

Deshalb enthält die Charta der 1945 gegründeten Vereinten Nationen den klaren Auftrag an die Staatengemeinschaft, die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundrechte für jedermann zu fördern. 

 

Der wirkliche Durchbruch der Idee der Menschenrechte für alle gelang im Dezember 1948 mit der Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte durch die Generalversammlung der UNO.

 

So beginnt die Liste der erklärten Menschenrechte:

 

Artikel 1 - Freiheit, Gleichheit, Solidarität

 

Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

 

Artikel 2 - Verbot der Diskriminierung

 

Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.

 

Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.

 

Etc. Siehe :

 

http://www.humanrights.ch/de/internationale-menschenrechte/aemr/text/

 

(30.04.2017)